Teilnehmerregeln

Mittelalterliches Treyben auf dem Graner Berg Wolfhagen 2024

Die Teilnehmerregeln sind zwingender Bestandteil der Schausteller, Standbetreiber- und Lageranmeldung.

Organisatorisches, Marktgestaltung und ablauf

  1. Die ORGA regelt den Auf- und Abbau. Den Anweisungen der ORGA ist Folge zu leisten.
  2. Der Aufbau für den Markt ist ab Freitag, dem 28.06.2024 ab 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr möglich. Der Aufbau muss bis Samstag, dem 29.06.2024, um 10.00 Uhr abgeschlossen und die Fahrzeuge auf den zugewiesenen Parkflächen abgestellt sein. Sind diese besetzt, ist ein Parkplatz im Ort zu suchen!
  3. Die Zufahrt auf die Wiesen ist vom Wetter und den Bodenverhältnissen abhängig. Den Anordnungen der ORGA ist Folge zu leisten.
  4. Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind bis 4,00 m Breite freizuhalten. Bei Versperren der Rettungswege bzw. Abstellen auf gesperrten Flächen wird das Fahrzeug unverzüglich abgeschleppt. Nach dem Entladen der Fahrzeuge, sind diese vom Lagerplatz zu entfernen und auf Parkplätzen und gekennzeichneten Flächen abzustellen.
  5. Vom Veranstalter nicht genehmigte Stände und Waren werden vom Markt entfernt. Jeder Stand / Lager hat seinen Stand namentlich zu kennzeichnen oder die ihm zugewiesene Platznummer gut sichtbar anzubringen.
  6. Es dürfen grundsätzlich nur die ve reinbarten Waren und Warengruppen verkauft werden.
  7. Nicht kompostierbares Einweggeschirr und Besteck ist nicht zulässig, ebenso der Verkauf von Dosen. Tavernen dürfen wegen der Scherbengefahr keine Flaschen herausgeben
  8. Campingmöbel, elektrische Radiogeräte, CD-Player usw. sind verboten! Bierzeltgarnituren sind nur an Tavernen erlaubt. Sollten dennoch Bierzeltgarnituren verwendet werden, so sollten sie einen mittelalterlichen Eindruck hinterlassen (Bsp. Abtarnung de Metallteile durch Stoff).
  9. Elektrische Geräte im Publikumsbereich sind grundsätzlich nicht zulässig, Beleuchtung nur bei Nacht und im dezenten Rahmen. Der Betrieb von Stromgeneratoren und Gaskocher ist verboten!
  10. Jeder Standbetreiber versichert sein Bestreben, seinen Stand in einem mittelalterlichen Flair, ggf. anlehnend an das eingesandte Foto zu konzipieren und während der Marktöffnungszeiten mittelalterliche Komplett Gewandung zu tragen.
  11. Die notwendigen Materialien und Werkzeuge für Auf- und Abbau des Standes sind selbst mitzubringen, bei Stromnutzung einschließlich auch eine Kabeltrommel von min.50m Kabel.
  12. Wasser-und Stromleitungen müssen für den Außenbereich zugelassen sein und mit Gummimatten abgedeckt bzw. eingegraben werden. Abdeckungen werden nicht vom Veranstalter gestellt.
  13. Die gemeldete Anzahl der Mitglieder jeder Lagergruppe, die auf dem Lagergelände lagern, ist verbindlich. Kurzfristige Nachmeldungen ab 4 Wochen vor der Veranstaltung sind nicht mehr möglich
  14. Die Lagerwiesen sind in städtischem Besitz. Wir bitten um sorgfältiges Aufräumen und entsprechende Müllentsorgung. Bei Nichtbeachtung ist eine zukünftige Teilnahme am Markt nicht mehr möglich.
  15. Für die Müllentsorgung werden entsprechende Behältnisse aufgestellt.
  16. Wer ein Lagerfeuer macht, benutzt bitte eine Feuerschale. In der Nähe einer jeden Feuerstelle ist ausreichendes funktionsfähiges Löschmaterial (Feuerlöschdecke, Feuerlöscher usw.) bereit zu halten. Offene Feuerstellen / Schwedenfeuer / Fackeln dürfen nicht in der Nähe brennbaren Materials betrieben werden. Fackeltöpfe, Dieselschalen oder andere mit flüssigen Brennstoffen betriebene Brennquellen, die zur Beleuchtung der Lager dienen, sind nicht zugelassen (ausgenommen davon sind Öllampen und Laternen).
  17. Hunde sind erlaubt, aber grundsätzlich Tag und Nacht auf dem gesamten Veranstaltungsgelände an der Leine zu halten. Dies entbindet nicht von der Aufsichtspflicht des Halters, gemäß hessischer Hundeverordnung. Häufchen sind zu entfernen! Für alle anderen Örtlichkeiten gelten die Verordnungen der HVO sowie des hessischen Jagdgesetzes. Unbedingt beachten!
  18. Die Lager haben sich an den Tor-, Platz-, und Nachtwachen zu beteiligen. Die Einteilung des Wachdienstes wird von der ORGA vorgenommen. Dafür wird ein entsprechender Wachplan erstellt. Es werden pro Veranstaltungstag nicht alkoholisierte Personen ab 18 Jahren benötigt. Zugesagte Wachdienste sind einzuhalten.
  19. Das Tragen und Benutzen von Waffen jeglicher Art ist absolut verboten. Teilnehmer und Gäste, die dies nicht beherzigen, müssen wir leider umgehend des Platzes verweisen. Ausgenommen hiervon sind stumpfe Schaukampfwaffen.Diese dürfen von den Teilnehmern auf dem Gelände zum Zweck der Darstellung ihrer historischen Brauchtumspflege getragen werden. Der Einsatz der Schaukampfwaffen darf nur in den ausdrücklich für Schaukämpfe ausgewiesenen Bereichen, sowie den abgegrenzten Heerlagerflächen erfolgen. Hier ist natürlich auch die Zurschaustellung der Schaukampfwaffen erlaubt. Dabei ist jederzeit auf absolute Sicherheit zu achten, so dass weder Teilnehmer noch Zuschauer auch nur in die Gefahr kommen, Schaden zu erleiden. Jegliche Benutzung und Zurschaustellung der Schaukampfwaffen unterliegt der vollständigen Haftung der Ausführenden. Das Führen von Waffen nach dem Genuss von Alkohol oder Rauschmitteln ist strikt untersagt. Dies schließt auch alle zur Gewandung gehörenden Schaukampfwaffen ein. Der Veranstalter haftet nicht für etwaige Schäden.
  20. Pöbeln, Ruhestörung, Brechen des Marktfriedens und Nichtbeachten der Teilnehmerregeln wird auf dem Markt nicht geduldet und führt zum sofortigen Hausverbot.
  21. Die Teilnahme an der Veranstaltung, an den Waffenübungen (Arena) und an den Turnieren findet auf eigene Gefahr statt. Für die freien Schlachten in der Arena gelten die allgemein üblichen Schlachtregeln. Alle Kampftechnikübungen, EINZEL- und TRAININGSKÄMPFE finden in der dafür eingerichteten Arena statt, selbstverständlich nur in nüchternem Zustand.
  22. Der Veranstalter kann nach individueller Absprache Holz zur Verfügung stellen.
  23. Sicherheit, Haftung und rechtliche Bestimmungen
    Für jeden Schaden haftet der Verursacher selbst.
  24. Beim Verkauf historischer Waffen sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  25. Musikdarbietungen von Gruppen oder Einzelpersonen sind auf Werke und Mittelaltermusik zu beschränken, die nicht mehr geschützt sind und deshalb nicht der GEMA gemeldet werden müssen. In Zweifelsfällen hat jede Musikgruppe ein Verzeichnis der vorgesehenen Werke 21 Tage vor der Veranstaltung an den Veranstalter einzureichen. Wir geben diese Meldungen an die GEMA zur Überprüfung weiter.
  26. Der Verkauf von Schwertern aus Metall und Messern, sowie Pfeilen mit scharfen Eisenspitzen und entsprechend gefährliche lose Pfeilspitzen an Kinder ist auf dem Gelände untersagt.
  27. Bogen- und Armbrustbahnen müssen über genug Absperr- und Sicherheitsmaterial (Seitenbahn und Zielbahnsicherung) verfügen und eine Betriebshaftpflicht besitzen.
  28. Die allgemeinen gesetzlichen Ordnungs - und Sicherheitsbestimmungen sind durch die Standbetreiber einzuhalten (z.B. Anbringen eines Besitzerschildes, ggf. Gesun dheitszeugnisse, Hygienebestimmungen, Schankgenehmigungen, Feuerlöscher , Prüfung der Flüssiggasanlage, etc.)
  29. Jeder Standbetreiber muss im Besitz einer Betriebs - bzw. Schaustellerhaftpflichtversicherung sein und diese auf Verlangen vorzeigen können.
  30. Teilnehmende Vereine benötigen eine Kopie des Auszuges aus dem Vereinsregister und den Nachweis über eine Vereinshaftpflicht.
  31. Sollten Angestellte, bzw. Aushilfen beschäftigt werden, sind Sozialversicherungsausweise mitzuführen.
  32. Beim Anbieten von Lebensmitteln sind die gesetzlichen Hygieneauflagen einzuhalten und die entsprechenden Genehmigungen bei Bedarf vorzuweisen.
  33. Standbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass die gültigen Bestimmungen der Gewerbeordnung - (Gewo) eingehalten werden.
  34. Zur Sicherung der nächtlichen Ruhezeiten ist es untersagt, nach 24:00 Uhr lautstarke Musik in den Lagern / Tavernen / Badehäusern aufzuführen.
  35. Der Veranstalter ist von jeglicher Haftung in Bezug auf Aktivitäten des Standbetreibers ausgeschlossen . Der Standbetreiber führt sein Vorhaben auf eigene Rechnung und eigene Gefahr.
  36. Die Anmeldung ist erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter rechtsverbindlich.
  37. Mündliche Zusagen und Abmachungen sind nicht rechtsverbindlich. Die Nichtigkeit eines Vertragspunktes berührt nicht die Gültigkeit der restlichen Vereinbarungen. Ist eine Vereinbarung rechtlich nicht möglich, so gilt das wirtschaftlich Nächstliegende.
  38. Wer sich nicht an die Regeln hält, hat mit dem sofortigen Ausschluss, auch für die Folgejahre zu rechnen. Die Teilnehmerregeln sind zwingender Bestandteil der Standbetreiber und Lageranmeldung.
  39. Vertragserfüllung, Absage, Rücktritt und Nichterscheinen

    1. Der Teilnahmevertrag kann bis zum 09.06.2024 ohne Angabe von Gründen, schriftlich oder per eMail, gebührenfrei gekündigt werden.

    2. Das MTzGW-Orgateam kann die Veranstaltung durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.mittelalterliches-Treyben.de absagen.

    3. Bei einer späteren Absage der Teilnahme durch den Standbetreiber ist eine Vertragsstrafe zu entrichten:
    a) in der Zeit vom 10.06.2024 bis 16.06.2024 in Höhe von 100 €
    b) in der Zeit vom 17.06.2024 bis 23.06.2023 in Höhe von 200 €
    c) in der Zeit vom 24.06.2024 bis 28.06.2023 in Höhe von 400 €
    d) bei Nichterscheinen in Höhe von 800 €

    4. Von dem MTzGW-Orgateam werden auf Vertragsstrafen verzichtet, wenn:
    a) der Standbetreiber ein ärztliches Attest vorlegt, welches ihm die Teilnahme untersagt und der Nachweis erbracht wird, dass die Marktteilnahme nicht durch Personal durchgeführt werden kann
    b) durch polizeilichen Unfallbericht / Bestätigung eines Abschleppunternehmens, falls auf der Anreise durch Unfall / technischen Defekt des Transportfahrzeuges die Marktteilnahme unmöglich wird.
    5. Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung aus wichtigem Grund oder vorzeitigem Abbau ist vom Standbetreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von 800 € zu entrichten.

    6. Die Vertragsstrafen sind innerhalb von 10 Tagen durch Überweisung zu bezahlen, oder bar an der Marktkasse des MTzGW-Orgateam.

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